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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AB Zeitpersonal GmbH

§ 1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages

AB Zeitpersonal GmbH - Mitarbeiter (nachfolgend Leiharbeitnehmer genannt) stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Leiharbeitnehmer werden gemäß den vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungen der auszuführenden Tätigkeit ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet werden. Diese bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der AB Zeitpersonal GmbH. Sollte der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden und erwachsen dem Leiharbeitnehmer deshalb durch einen Tarifvertrag oder aufgrund anderer Umstände höhere Lohnansprüche gegen AB Zeitpersonal GmbH als bei der ursprünglich mit dem Entleiher vereinbarten Tätigkeit, so ist AB Zeitpersonal GmbH berechtigt, die Arbeitnehmerüberlassung zu dem Satz abzurechnen, der für die Überlassung einer entsprechend qualifizierten Kraft angefallen wäre. Insoweit gilt die allgemeine Preisliste der AB Zeitpersonal GmbH.

§ 2 Arbeitssicherheit

Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Vor Arbeitsaufnahme hat der Entleiher die Leiharbeitnehmer über die von seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen die Leiharbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Schutzausrüstung oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der AB Zeitpersonal GmbH für den entstandenen Schaden. Die Leiharbeitnehmer sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg versichert. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort während der gesamten Einsatzdauer gewährleistet ist. Arbeitsunfälle sind der AB Zeitpersonal GmbH und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher ebenfalls der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher gestattet AB Zeitpersonal GmbH - nach vorheriger Absprache - den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

§ 3 Kündigung des Vertrages

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten AB Zeitpersonal GmbH - Mitarbeiter abzugeben. Der Leiharbeiter ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
  • Zahlungsverzug des Entleihers insbesondere auch gegenüber anderen AB
    Zeitpersonal Geschäftsstellen
  • die sittenwidrige Abwerbung von AB Zeitpersonal - Leiharbeitnehmern
  • Benachteilungen/Diskriminierungen von AB Zeitpersonal - Leiharbeitnehmern
  • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik,

Aussperrung, höhere Gewalt oder andere Gründe im Sinne von § 323 BGB
unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

§ 4 Arbeitszeitgesetz/Tarifverträge

Der Entleiher verpflichtet sich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für den Leiharbeitnehmer einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr, Sonn-, und Feiertagsarbeit hat der Entleiher AB Zeitpersonal GmbH unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich AB Zeitpersonal GmbH unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird er AB Zeitpersonal GmbH den Betrag erstatten, welcher nach Bekannt werden der Mindestlohnvereinbarung dem Leiharbeitnehmer nachgezahlt werden muss. Sollte der AÜV fortgesetzt werden ist der Verrechnungssatz für die Zukunft angemessen anzupassen.

§ 5 Haftung

Die Leiharbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der AB Zeitpersonal GmbH. Eine Haftung von AB Zeitpersonal GmbH für die vom Leiharbeitnehmer verursachten Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. AB Zeitpersonal GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der erhaltenen Anforderungskriterien für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AB Zeitpersonal GmbH.

§ 6 Rechnungslegung

Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich gegenüber AB Zeitpersonal GmbH rechtsverbindlich zu bestätigen. AB Zeitpersonal GmbH-Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. AB Zeitpersonal GmbH ist bei Verzug berechtigt ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%, zu verlangen.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei AB Zeitpersonal GmbH. Der Nachweis eines höheren Verzugsschaden bleibt AB Zeitpersonal GmbH unbenommen.

§ 7 Mehrarbeit- und Zuschlagsberechnung

Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt 7 Arbeitsstunden bei einer 5 Tage Woche. Die über diese Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden, gelten als Mehrarbeitsstunden.
Es werden folgende Zuschläge berechnet:
a) für die ersten 2 Mehrstunden (Mo.-Fr.) = 25 %
b) für weitere Mehrarbeitsstunden (Mo.-Fr.) = 50 %
c) für die ersten 2 Arbeitsstunden an Samstagen = 25 %
d) für weitere Arbeitsstunden an Samstagen = 50 %
e) für Arbeitsstunden an Sonntagen = 70 %
f) für Arbeitsstunden an normalen Feiertagen = 100 %
g) für Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr = 100%
h) für Arbeitsstunden am 1. Januar, 1. Mai, an den Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen = 150 %
i) für Spätarbeit (14.00 - 22.00 Uhr) = 15 %
j) für Nachtarbeit (20.00 - 6.00 Uhr) = 25 %
k) für Nachtarbeit (soweit Mehrarbeit) = 50 %

§ 8 AB Zeitpersonal – Leiharbeitnehmer und Vermittlungshonorar bei Personalvermittlung

(1) AB Zeitpersonal-Leiharbeitnehmer sind nicht befugt, für die AB Zeitpersonal GmbH Zahlungen entgegen zu nehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für die AB Zeitpersonal GmbH verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis zwischen der AB Zeitpersonal GmbH und dem Entleiher auch darauf gerichtet, dem Entleiher den an ihn verliehenen AB Zeitpersonal GmbH – Leiharbeitnehmer ggfls. zur dauerhaften Einstellung zu vermitteln. Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das mit der AB Zeitpersonal GmbH bestehende Vertragsverhältnis auch auf eine solche Vermittlung gerichtet ist.
(3) Sofern der Entleiher oder ein gemäß § 18 AktG demselben Konzern angehörendes Unternehmen sowie ein sonstiges verbundenes Unternehmen mit einem von der AB Zeitpersonal GmbH zuvor an ihn überlassenen oder zum Zwecke der Überlassung angebotenen Leiharbeitnehmers bereits vor, während der Dauer dieser Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Leiharbeitnehmer als von der AB Zeitpersonal GmbH vermittelt. In diesem Fall hat der Entleiher an die AB Zeitpersonal ein Vermittlungshonorar in Höhe des dreifachen Bruttomonatgehaltes zu zahlen, das er mit dem übernommenen Leiharbeitnehmer vereinbart hat. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt errechnet sich aus der Summe der mit dem Leiharbeitnehmer für ein Kalenderjahr vereinbarten Arbeitsentgelte, einschließlich etwaiger Jahressondergratifikationen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) oder sonstiger freiwilliger Leistungen des Entleihers, dividiert durch 12 Monate. Auf dieses Vermittlungshonorar hat der Entleiher die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen, soweit diese anfällt und zu entrichten ist.
(4) Das Vermittlungshonorar gemäß Absatz 3 verringert sich für jeden vollen Monat, den der Leiharbeitnehmer unmittelbar vor der Übernahme durch den Entleiher von der AB Zeitpersonal GmbH an diesen überlassen wurde, um das 0,125-fache des von ihm mit dem übernommenen Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalt.
(5) Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher oder dem gemäß § 18 AktG demselben Konzern angehörenden oder sonstigen verbundenen Unternehmen und dem vormals von der AB Zeitpersonal GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 10 Tage nach Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Entleiher verpflichtet sich, der AB Zeitpersonal GmbH unverzüglich und unaufgefordert von dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer schriftlich zu unterrichten und der AB Zeitpersonal GmbH dabei die zur Berechnung des Vermittlungshonorars gemäß Absatz 3 erforderlichen Angaben mitzuteilen. Unterlässt der Entleiher die erforderlichen Angaben oder macht er unzutreffende Angaben, so ist die AB Zeitpersonal GmbH berechtigt, der Berechnung des Vermittlungshonorars ein zweifaches durchschnittliches Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen.

§ 9 Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, sind ausgeschlossen. Ist der Auftrag beendet sind Beanstandungen in jedem Falle innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen, ohne dass es in soweit auf den Zeitpunkt der Feststellung, der die Beanstandung begründenden Umstände, ankommt. Zurückhaltungen oder Minderungen von Forderungen ohne vorherige schriftliche Anzeige und rechtskräftige Feststellung sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung von AB Zeitpersonal GmbH auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. Der Entleiher kann gegen AB Zeitpersonal GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Entleihers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für AB Zeitpersonal GmbH nicht verbindlich, auch wenn AB Zeitpersonal GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertragswerks am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist nach Wahl von AB Zeitpersonal GmbH deren Firmensitz oder der Sitz der für die Vertragsausführung zuständigen AB Zeitpersonal GmbH Niederlassung bzw. Geschäftsstelle.

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